Bildet der Gebäudeversicherungswert die Bemessungsgrundlage, ergibt sich der schematisch berechnete Mehrwert aus der Differenz der Gebäudeversicherungswerte von Alt- und Neubau. In praktischer Hinsicht ist zwischen Um- und Erweiterungsbauten und Ersatzbauten keine scharfe Trennung möglich. So kann bei Umbauten die neu geschaffene Bausubstanz derart dominieren, dass der Vorgang einem eigentlichen Ersatzbau gleichkommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts [2P.78/2003] vom 1. September 2003, E. 3.6).