Sowohl im Falle des Um- und Erweiterungsbaus wie auch des Abbruchs und Neubaus liegt lediglich eine Mehrbeanspruchung einer bereits bestehenden Beanspruchung von Erschliessungsanlagen vor (vgl. Peter J. Blumer, Abgaben für Erschliessungsanlagen nach dem Thurgauer Baugesetz, Zürich 1989, S. 141). Es ist deshalb nahe liegend, in beiden Fällen auf die durch den Um- und Erweiterungsbau oder durch den Ersatzbau bewirkte Mehrbelastung des Netzes abzustellen. Bildet der Gebäudeversicherungswert die Bemessungsgrundlage, ergibt sich der schematisch berechnete Mehrwert aus der Differenz der Gebäudeversicherungswerte von Alt- und Neubau.