Somit ist davon auszugehen, dass der zusätzliche Erschliessungsvorteil für den Ersatzbau keinesfalls demjenigen für einen Neubau entspricht, sondern dass die Inanspruchnahme des Wasserleitungsnetzes durch den Ersatzbau mit derjenigen vergleichbar ist, die auch bei einem Umbau entstanden wäre. Sowohl im Falle des Um- und Erweiterungsbaus wie auch des Abbruchs und Neubaus liegt lediglich eine Mehrbeanspruchung einer bereits bestehenden Beanspruchung von Erschliessungsanlagen vor (vgl. Peter J. Blumer, Abgaben für Erschliessungsanlagen nach dem Thurgauer Baugesetz, Zürich 1989, S. 141).