Anlässlich der Parteiverhandlung konnte der Vertreter der Gemeinde auch nicht nachweisen, dass die Leitungsanschlüsse neu erstellt oder gar das Leitungssystem aufgrund des Ersatzbaus wesentlich verbessert worden ist. Somit ist davon auszugehen, dass der zusätzliche Erschliessungsvorteil für den Ersatzbau keinesfalls demjenigen für einen Neubau entspricht, sondern dass die Inanspruchnahme des Wasserleitungsnetzes durch den Ersatzbau mit derjenigen vergleichbar ist, die auch bei einem Umbau entstanden wäre.