_" an das Wasserversorgungsnetz. Es handelt sich vorliegend nicht um einen Neubau "auf der grünen Wiese" im Sinne einer Ersterschliessung, sondern um den wesensgleichen Wiederaufbau eines Gebäudes nach freiwilligem Abbruch. Aus den Bauplänen ist ersichtlich, dass der Grundriss des Gebäudes praktisch unverändert geblieben ist und sich das Gebäudevolumen gemäss den Belegen der Gebäudeversicherung um lediglich 171m 3 erhöht hat. Anlässlich der Parteiverhandlung konnte der Vertreter der Gemeinde auch nicht nachweisen, dass die Leitungsanschlüsse neu erstellt oder gar das Leitungssystem aufgrund des Ersatzbaus wesentlich verbessert worden ist.