Auch als Folge des Akzessionsprinzips, das ein einheitliches Schicksal von Boden und Gebäuden bewirkt, bezieht sich der Sondervorteil auf das Grundstück und nicht auf einzelne Gebäude. Der Vorteil der Erschliessung fliesst dem Grundstück zu und sowohl die Erschliessung eines Grundstücks als auch der Anschluss an die Erschliessungsanlagen gehen mit dem Abbruch einer Liegenschaft nicht unter (vgl. Peter Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, URP 1999, S. 568). Die Erschliessung der Parzelle der Beschwerdeführenden erfolgte bereits vor Jahrzehnten, dasselbe gilt für den Anschluss der ehemaligen Liegenschaft "X.______" an das Wasserversorgungsnetz.