Die Grundeigentümer erheben dagegen Beschwerde und stellen den Antrag, es sei der Wasseranschlussbeitrag lediglich auf der Basis des Mehrwerts des Neubaus gegenüber der ursprünglich bestehenden Baute zu erheben. Aus den Erwägungen: (…) 7. Rechtsgleichheitsgebot Nach ständiger Rechtsprechung kommt der mit einer Neuerschliessung einhergehende Vorteil dem Grundstück zu (vgl. auch Art. 18 Abs. 1 WR). Auch als Folge des Akzessionsprinzips, das ein einheitliches Schicksal von Boden und Gebäuden bewirkt, bezieht sich der Sondervorteil auf das Grundstück und nicht auf einzelne Gebäude.