06-03 Unzulässige Ungleichbehandlung von Ersatzbauten und Neubauten / Verstoss gegen das Rückwirkungsverbot Aus dem Sachverhalt: Im Jahr 1711 wurde auf der Parzelle Nr. 1017 im Dorfkern von Gelterkinden die Liegenschaft "X." erstellt. 1936 fand ein tiefgreifender Umbau der Parzelle statt. Die zuletzt als Wohnhaus und Wirtschaft genutzte Liegenschaft wurde 1998 von der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (BGV) auf einen Wert von Fr. 1'297'400.25 geschätzt. Im Jahr 2003 wurde die Liegenschaft abgebrochen und auf derselben Parzelle wurde ein neues Wohn- und Geschäftshaus erstellt, welches von der BGV auf einen Versicherungswert von Fr. 2'021'200.00 geschätzt wurde.