{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-05-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-05-111_2006-05-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=3ab65271-cf22-434d-b81c-7e012a022227&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433878", "Checksum": "6e26f6116d3924a6985c5faf8f18b9d6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["650 05 111", "650 2005 111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 05.05.2006 650 05 111 (650 2005 111)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 05.05.2006 650 05 111 (650 2005 111)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 05.05.2006 650 05 111 (650 2005 111)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unzulässige Ungleichbehandlung von Ersatzbauten und Neubauten / Verstoss gegen das Rückwirkungsverbot"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:49:04", "Checksum": "d879e139e6a6835621fc8c034eb891fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 05.05.2006 650 05 111 (650 2005 111)\nRegeste:\nUnzulässige Ungleichbehandlung von Ersatzbauten und Neubauten / Verstoss gegen das Rückwirkungsverbot\n\n\n8.2 Wird von einem bereits an die Erschliessungsanlage angeschlossenen Grundstück ein Anschlussbeitrag erhoben, so handelt es sich um eine sog. nachträgliche Beitragserhebung (vgl. Blumer, a.a.O., S. 139). Unbestritten ist, dass nachträgliche Anschlussbeiträge erhoben werden können für den Mehrwert, der einer Liegenschaft durch Umoder Ausbau zukommt. Ferner ist es zulässig, alle Grundstücke, d.h. auch die beim Erlass der Abgabevorschrift bereits angeschlossenen, gleichmässig zur Finanzierung zuzuziehen, wenn eine öffentliche Anlage neu erstellt oder in einer allen Liegenschaften zugute kommenden Weise erneuert oder ausgebaut wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts [2P.45/2003] vom 28. August 2003, E. 5.3). Vorliegend ist weder eine generelle Unterstellung aller überbauten Grundstücke angestrebt noch wird die Abgabepflicht von einem Werksneubau oder einer späteren Verbesserung der Anlage ausgelöst, an welche die Liegenschaft angeschlossen ist. Die nachträgliche Beitragspflicht wird ausschliesslich von der Erstellung der Ersatzbaute ausgelöst, und die Liegenschaft wird als einzelnes Grundstück Jahrzehnte nach dem Anschluss an das Wassernetz zu Anschlussbeiträgen daran verpflichtet. Damit liegt eine unzulässige Rückwirkung vor, weil nicht nur für den durch die Ersatzbaute entstandenen Mehrwert, sondern auch für den Wert des bereits früher angeschlossenen Teils des Grundstücks Beiträge erhoben werden. Zwar besteht der Vorteil des gewährten Anschlusses auch noch im Zeitpunkt des nachträglich erhobenen Beitrags, doch stellt der Anschluss als solcher einen abgeschlossenen Sachverhalt dar. Der ursprüngliche Anschluss und die spätere Gewährung einer verbesserten Erschliessung durch eine Ersatzbaute sind klar auseinander zu halten. Macht das Gemeinwesen die mit der Erstellung der öffentlichen Anlage entstandenen Kosten erst nachträglich geltend, so stellt dies eine unzulässige Rückwirkung dar (Urteil des Bundesgerichts [2P.45/2003] vom 28. August 2003, E. 5.3 und Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz [718/04] vom 27. Februar 2004, E. 2.3). Hat die Gemeinde es unterlassen, spätestens bei der Einführung der generellen Beitragspflicht für Wasseranschlüsse eine rechtsgleiche Regelung für bereits bestehende Anschlüsse vorzusehen, so kann sie heute auf diesen Beschluss nicht mehr zurückkommen. Die bestehende Erschliessung bzw. der vorbestandene Anschluss muss als grundsätzlich in das Wasserleitungsnetz eingekauft gelten. Die von der Beschwerdegegnerin vertretene Ansicht, der Brandlagerwert des früher angeschlossenen und überbauten Grundstücks sei nicht anzurechnen, weil dafür noch keine Vorteilsbeiträge erhoben wurden, kann auch deshalb nicht geschützt werden, weil sie gegen das Rückwirkungsverbot verstösst.\nEntscheid Nr. 650 05 111 vom 5. Mai 2006\nBestätigt vom Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, am 24. Januar 2007"}