{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-05-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-05-111_2006-05-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=3ab65271-cf22-434d-b81c-7e012a022227&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "6e26f6116d3924a6985c5faf8f18b9d6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 05 111", "650 2005 111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 05.05.2006 650 05 111 (650 2005 111)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 05.05.2006 650 05 111 (650 2005 111)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 05.05.2006 650 05 111 (650 2005 111)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unzulässige Ungleichbehandlung von Ersatzbauten und Neubauten / Verstoss gegen das Rückwirkungsverbot"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:28:19", "Checksum": "a4cf2af2c34ec2c747895ccec5d0bc21", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 05.05.2006 650 05 111 (650 2005 111)\nRegeste:\nUnzulässige Ungleichbehandlung von Ersatzbauten und Neubauten / Verstoss gegen das Rückwirkungsverbot\n\n\n7.2. Ersatzbauten und Um- und Erweiterungsbauten sind auch in denjenigen Fällen, in denen noch nie ein Beitrag gezahlt wurde, rechtsgleich zu behandeln. Wenn die Beschwerdegegnerin geltend macht, dass bei Ersatzbauten zumindest in dieser Konstellation der gesamte Gebäudeversicherungswert beitragspflichtig sei, so verkennt sie, dass nach Art. 18 Abs. 2 WR bei Um- und Erweiterungsbauten immer nur der Mehrwert beitragspflichtig ist, auch wenn für das betreffende Grundstück noch nie ein Beitrag erhoben wurde. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots liegt mit anderen Worten auch dann vor, wenn Ersatzbauten und Um- und Erweiterungsbauten auf Grundstücken, für die noch nie ein Beitrag gezahlt wurde, in beitragsrechtlicher Hinsicht ungleich behandelt werden. Der zitierte Berner Entscheid veranschaulicht diese Ungleichbehandlung treffend wie folgt: \"Werden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bei einem Neubau nach Abbruch für Leistungen zur Kasse gebeten, die in keinem Zusammenhang mit dem Neubau stehen und von anderen gegen keine oder eine geringere Gebühr bezogen werden können, so verstösst die Gemeinde - insbesondere mit Blick auf den Fall des Umbaus einer Liegenschaft - auch gegen das Rechtsgleichheitsgebot\" (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern [20192] vom 27. April 1998). Im Übrigen ist festzuhalten, dass Art. 18 Abs. 2 WR nicht die allfällige Anrechnung früherer Beitragsleistungen regelt. Diese Bestimmung beinhaltet vielmehr ein - wie dargelegt unzulässiges - Verbot der Beitragsberechnung bei Abbruch und Wiederaufbau nach der Wertdifferenz der Bauten. Die Reglementsauslegung der Beschwerdegegnerin, dass zumindest dann nachträglich Beiträge geschuldet sind, wenn früher noch keine Abgaben entrichtet wurden, würde zu einer Sonderabgabe führen, die im kommunalen Wasserreglement keine Grundlage findet und damit willkürlich ist (vgl. BGE 102 Ia 46, E. 3).\n8. Rückwirkung\nDie Beschwerdegegnerin macht geltend, dass eine vollständige Nacherhebung von Beiträgen im Falle eines Neubaus nach Abbruch insbesondere dann zulässig sei, wenn für ein Grundstück noch nie Beiträge erhoben worden seien. Die ehemalige Liegenschaft \"X.______\" sei letztmals im Jahr 1936 umgebaut worden und bei der erstmaligen Regelung der Beitragspflicht ebenso wie beim späteren Ausbau der Wasserversorgung habe man es unterlassen, für bereits angeschlossene Liegenschaften Beiträge vorzusehen. Diese Vorbringen sind auch unter dem Aspekt der Rückwirkung zu prüfen.\n8.1 Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat (Häfelin/Müller, a.a.O., N 329). Gefordert ist somit, dass das neue Recht an ein Ereignis anknüpft, das in der Vergangenheit liegt und vor Erlass des neuen Rechts abgeschlossen wurde. Die echte Rückwirkung ist grundsätzlich unzulässig (Häfelin/Müller, a.a.O., N 330). Sie ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausnahmsweise zulässig, wenn sie ausdrücklich angeordnet oder nach dem Sinn des Gesetzes klar gewollt ist, wenn sie zeitlich mässig ist, wenn sie keine stossenden Rechtsungleichheiten bewirkt, wenn sie sich durch triftige Gründe rechtfertigen lässt und wenn sie nicht in wohlerworbene Rechte eingreift (vgl. BGE 125 I 182, E. 2b/cc)."}