{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-05-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-05-111_2006-05-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=3ab65271-cf22-434d-b81c-7e012a022227&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "6e26f6116d3924a6985c5faf8f18b9d6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 05 111", "650 2005 111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 05.05.2006 650 05 111 (650 2005 111)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 05.05.2006 650 05 111 (650 2005 111)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 05.05.2006 650 05 111 (650 2005 111)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unzulässige Ungleichbehandlung von Ersatzbauten und Neubauten / Verstoss gegen das Rückwirkungsverbot"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:28:19", "Checksum": "a4cf2af2c34ec2c747895ccec5d0bc21", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 05.05.2006 650 05 111 (650 2005 111)\nRegeste:\nUnzulässige Ungleichbehandlung von Ersatzbauten und Neubauten / Verstoss gegen das Rückwirkungsverbot\n\n\nNach ständiger Rechtsprechung kommt der mit einer Neuerschliessung einhergehende Vorteil dem Grundstück zu (vgl. auch Art. 18 Abs. 1 WR). Auch als Folge des Akzessionsprinzips, das ein einheitliches Schicksal von Boden und Gebäuden bewirkt, bezieht sich der Sondervorteil auf das Grundstück und nicht auf einzelne Gebäude. Der Vorteil der Erschliessung fliesst dem Grundstück zu und sowohl die Erschliessung eines Grundstücks als auch der Anschluss an die Erschliessungsanlagen gehen mit dem Abbruch einer Liegenschaft nicht unter (vgl. Peter Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, URP 1999, S. 568). Die Erschliessung der Parzelle der Beschwerdeführenden erfolgte bereits vor Jahrzehnten, dasselbe gilt für den Anschluss der ehemaligen Liegenschaft \"X.______\" an das Wasserversorgungsnetz. Es handelt sich vorliegend nicht um einen Neubau \"auf der grünen Wiese\" im Sinne einer Ersterschliessung, sondern um den wesensgleichen Wiederaufbau eines Gebäudes nach freiwilligem Abbruch. Aus den Bauplänen ist ersichtlich, dass der Grundriss des Gebäudes praktisch unverändert geblieben ist und sich das Gebäudevolumen gemäss den Belegen der Gebäudeversicherung um lediglich 171m 3 erhöht hat. Anlässlich der Parteiverhandlung konnte der Vertreter der Gemeinde auch nicht nachweisen, dass die Leitungsanschlüsse neu erstellt oder gar das Leitungssystem aufgrund des Ersatzbaus wesentlich verbessert worden ist. Somit ist davon auszugehen, dass der zusätzliche Erschliessungsvorteil für den Ersatzbau keinesfalls demjenigen für einen Neubau entspricht, sondern dass die Inanspruchnahme des Wasserleitungsnetzes durch den Ersatzbau mit derjenigen vergleichbar ist, die auch bei einem Umbau entstanden wäre. Sowohl im Falle des Um- und Erweiterungsbaus wie auch des Abbruchs und Neubaus liegt lediglich eine Mehrbeanspruchung einer bereits bestehenden Beanspruchung von Erschliessungsanlagen vor (vgl. Peter J. Blumer, Abgaben für Erschliessungsanlagen nach dem Thurgauer Baugesetz, Zürich 1989, S. 141). Es ist deshalb nahe liegend, in beiden Fällen auf die durch den Um- und Erweiterungsbau oder durch den Ersatzbau bewirkte Mehrbelastung des Netzes abzustellen. Bildet der Gebäudeversicherungswert die Bemessungsgrundlage, ergibt sich der schematisch berechnete Mehrwert aus der Differenz der Gebäudeversicherungswerte von Alt- und Neubau. In praktischer Hinsicht ist zwischen Um- und Erweiterungsbauten und Ersatzbauten keine scharfe Trennung möglich. So kann bei Umbauten die neu geschaffene Bausubstanz derart dominieren, dass der Vorgang einem eigentlichen Ersatzbau gleichkommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts [2P.78/2003] vom 1. September 2003, E. 3.6). In diesem Zusammenhang ist auf den Fall der \"Auskernung\" eines Gebäudes, bei der lediglich die Gebäudehülle bestehen bleibt und das Innere vollständig ersetzt wird, hinzuweisen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 28. November 2002, E. 4b/dd). Umgekehrt könnte die beitragsrechtliche Gleichbehandlung von Neubauten und Ersatzbauten zu sachlich unhaltbaren Ergebnissen führen. So würde eine Ersatzbaute selbst dann den vollen Beitrag auslösen, wenn sie effektiv einen tieferen Gebäudeversicherungswert aufweisen würde als die vorbestehende Baute. Demgegenüber wäre im Falle des Um- und Erweiterungsbaus stets nur der Mehrwert beitragspflichtig (vgl. Urteil des Bundesgerichts [2P.78/2003] vom 1. September 2003, E. 3.6). Zu denken ist auch an Fälle, bei denen der Abbruch eines Gebäudes nicht auf dem freien Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers beruht, sondern zufolge äusserer Umstände bzw. höherer Gewalt eingetreten ist. Es würde jeglicher sachlichen Grundlage entbehren, diese Fälle beitragsrechtlich der freiwilligen erstmaligen Erstellung eines Neubaus gleichstellen. Im Übrigen stellt sich die Frage, ob es sich um einen Neubau nach Abbruch oder um einen Umbau handelt, auch anlässlich der Schätzung des Gebäudes durch die BGV. Die Beurteilung dieser Frage durch die BGV kann jedoch im Zusammenhang mit der Vorteilsbeitragsbemessung nicht massgeblich sein, sondern ist davon unabhängig von der verfügenden Behörde bzw. der Rechtmittelinstanz zu beantworten.\n7.1. In der Lehre wird einhellig die Ansicht vertreten, dass die Beitragspflicht von Ersatzbauten analog derjenigen von Um- und Erweiterungsbauten zu regeln ist und Ersatzbauten somit beitragsrechtlich Neubauten nicht gleichgestellt werden können (vgl. Blumer, a.a.O., S. 141; Karlen, a.a.O., S. 568; Werner Spring/Rudolf Stüdeli, Die Finanzierung kommunaler Abwasseranlagen, Bern 1985, S. 51). Auch verschiedene kantonale Gerichte sprechen sich für eine Gleichbehandlung der beiden Sachverhalte aus (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 28. November 2002; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern [20192] vom 27. April 1998; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz [718/04] vom 27. Februar 2004, E. 2.4). Nicht zuletzt befürwortet auch das Bundesgericht die beitragsrechtliche Gleichbehandlung der beiden Sachverhalte Um- und Erweiterungsbau einerseits sowie Abbruch und Neubau andererseits. Es stellt im Übrigen ausdrücklich fest, dass es im Falle von Vorteilsbeiträgen zur selben Auffassung gelangt wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts [2P.78/2003] vom 1. September 2003, E. 3.6).\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass Ersatzbauten mit Um- und Erweiterungsbauten vergleichbar sind und diese beiden Sachverhalte grundsätzlich rechtsgleich zu behandeln sind. Ein nachträglicher Anschlussbeitrag darf somit bei Ersatzbauten analog den Um- und Erweiterungsbauten nur in dem Umfang erhoben werden, als dem Grundstück ein zusätzlicher Vorteil zugekommen ist."}