{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-05-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-05-111_2006-05-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=3ab65271-cf22-434d-b81c-7e012a022227&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "6e26f6116d3924a6985c5faf8f18b9d6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 05 111", "650 2005 111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 05.05.2006 650 05 111 (650 2005 111)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 05.05.2006 650 05 111 (650 2005 111)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 05.05.2006 650 05 111 (650 2005 111)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unzulässige Ungleichbehandlung von Ersatzbauten und Neubauten / Verstoss gegen das Rückwirkungsverbot"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:28:19", "Checksum": "a4cf2af2c34ec2c747895ccec5d0bc21", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 05.05.2006 650 05 111 (650 2005 111)\nRegeste:\nUnzulässige Ungleichbehandlung von Ersatzbauten und Neubauten / Verstoss gegen das Rückwirkungsverbot\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 5. Mai 2006 (650 05 111)\nEs ist mit dem Rechtsgleichheitsgebot nicht vereinbar, wenn der einmalige Wasseranschlussbeitrag bei Um- und Erweiterungsbauten nach der Erhöhung des Gebäudeversicherungswerts, bei Ersatzbauten hingegen nach den Regeln für Neubauten bemessen wird (E. 7).\nEs verstösst gegen das Rückwirkungsverbot, wenn bei Ersatzbauten nicht nur für den entstandenen Mehrwert, sondern auch für den Wert des bereits früher angeschlossenen Grundstücks Beiträge erhoben werden (E. 8).\n06-03 Unzulässige Ungleichbehandlung von Ersatzbauten und Neubauten / Verstoss gegen das Rückwirkungsverbot\nAus dem Sachverhalt:\nIm Jahr 1711 wurde auf der Parzelle Nr. 1017 im Dorfkern von Gelterkinden die Liegenschaft \"X.\" erstellt. 1936 fand ein tiefgreifender Umbau der Parzelle statt. Die zuletzt als Wohnhaus und Wirtschaft genutzte Liegenschaft wurde 1998 von der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (BGV) auf einen Wert von Fr. 1'297'400.25 geschätzt. Im Jahr 2003 wurde die Liegenschaft abgebrochen und auf derselben Parzelle wurde ein neues Wohn- und Geschäftshaus erstellt, welches von der BGV auf einen Versicherungswert von Fr. 2'021'200.00 geschätzt wurde. Am 29. Juni 2005 verfügte die Einwohnergemeinde Gelterkinden gegenüber den Eigentümern der Parzelle Nr. 1017 einen Wasseranschlussbeitrag auf der Basis des gesamten neuen Gebäudeversicherungswerts der Baute von Fr. 2'021'200.00. Die Grundeigentümer erheben dagegen Beschwerde und stellen den Antrag, es sei der Wasseranschlussbeitrag lediglich auf der Basis des Mehrwerts des Neubaus gegenüber der ursprünglich bestehenden Baute zu erheben.\nAus den Erwägungen:\n(…)\n7. Rechtsgleichheitsgebot"}