Das Strassenreglement der Beschwerdegegnerin stellt nicht die Möglichkeit zur Wahl, den Vorteilsbeitrag entweder aufgrund der Strassengattung oder der Zonenzugehörigkeit zu bestimmen; es sieht vielmehr die Strassengattung als das alleinige Kriterium für die Vorteilsbemessung an. Gestützt auf diese Erwägungen stellt die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Auslegung „contra legem" eine Rechtsverletzung dar und der Beschwerdeführerin sind gemäss den Bestimmungen für Sammelstrassen lediglich 70% der Baukosten in Rechnung zu stellen. Entscheid Nr. 650 05 105 vom 27. November 2006