Aufgrund dieses Beispiels ist der Wille des entsprechenden kommunalen Gesetzgebers klar und deutlich. Der Wille einer Nachbarsgemeinde kann aber nicht ohne eine eigene Rechtsgrundlage auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden. Dies umso weniger, als ein solcher im Zuge der Revision des Strassenreglements der Stadt Liestal im Jahre 1998 nicht einmal im Protokoll des Stadtrats zum Ausdruck gebracht worden ist. Das Strassenreglement der Beschwerdegegnerin stellt nicht die Möglichkeit zur Wahl, den Vorteilsbeitrag entweder aufgrund der Strassengattung oder der Zonenzugehörigkeit zu bestimmen;