Das Strassenreglement der Beschwerdegegnerin enthält keine Vorschrift, die auf die Zonenzugehörigkeit im Sinne des Zonenreglements abstellt. Dass eine solche Regelung nicht nur möglich wäre, sondern in anderen Gemeinden auch praktiziert wird, zeigt sich anhand der Gemeinde Bubendorf, deren Strassenreglement im Art. 6.6 Abs. 3 die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer in der Gewerbezone zur Tragung von 100% der Baukosten verpflichtet, wenn die Verkehrsflächen durch Gewerbe- und Wohnzone führen. Aufgrund dieses Beispiels ist der Wille des entsprechenden kommunalen Gesetzgebers klar und deutlich.