12.3 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihr Reglement so auslegen darf, dass sie in besondern Fällen für die Ermittlung des Überwälzungssatzes nicht auf die Strassengattung, sondern auf die Art der Bauzone abstellen kann. Die Erhebung von Vorteilsbeiträgen bedarf im Sinne des Legalitätsprinzips einer gesetzlichen Grundlage. Eine gesetzliche Grundlage für die Vorteilsbeitragserhebung ist für den konkreten Fall zwar gegeben, diese richtet sich aber, wie oben ausgeführt, nach der Strassengattung. Das Strassenreglement der Beschwerdegegnerin enthält keine Vorschrift, die auf die Zonenzugehörigkeit im Sinne des Zonenreglements abstellt.