12.2 Das Strassenreglement der Stadt Liestal sieht in § 4 Abs. 2 die Möglichkeit vor, dass die Strassengattung vom Stadtrat bestimmt wird, soweit sie im Strassennetzplan nicht festgelegt ist. Dieser Tatbestand trifft vorliegend deshalb nicht zu, weil die C.-strasse im geltenden Strassennetzplan eindeutig als Sammelstrasse bestimmt worden ist. Nicht nur dort, sondern auch in sämtlichen von der Beschwerdegegnerin erstellten Bauprojektunterlagen wird sie als Sammelstrasse bezeichnet. Die Strassengattung ist somit klar festgelegt.