Mangels eines Bau- und Strassenlinienplans ist hinsichtlich der Strassengattung auf den Strassennetzplan abzustellen, zumal selbst die Beschwerdegegnerin diesen regelmässig zur Änderung der Strassengattung verwendet. Mit dem Strassennetzplan Mutation Gebiet B. vom 12. November 1996 (vom Regierungsrat genehmigt am 20. Oktober 1998) wurde die Strassengattung der darin eingezeichneten zu bauenden Strasse von einer Sammelstrasse/Wohnstrasse/Fussweg in eine reine Sammelstrasse geändert ohne jeglichen Vermerk oder Bezug zur Gattung "Gewerbe- und Industriestrasse".