Im Allgemeinen besteht die Funktion des Strassennetzplanes einerseits in der Darstellung des Strassennetzes im Sinne einer Groberschliessung, andererseits in der Grundlage für die zu erstellenden Bau- und Strassenlinienpläne. Der Charakter des Strassennetzplanes besteht demnach darin, dass mit seiner Genehmigung durch den Regierungsrat die Reflexwirkung auf das Grundeigentum im Hinblick auf spätere planerische Massnahmen nicht von der Hand gewiesen werden kann. Mangels eines Bau- und Strassenlinienplans ist hinsichtlich der Strassengattung auf den Strassennetzplan abzustellen, zumal selbst die Beschwerdegegnerin diesen regelmässig zur Änderung der Strassengattung verwendet.