Soweit die Gattung einer Strasse nicht im Strassennetzplan festgelegt ist, wird sie vom Stadtrat bestimmt." Die Beschwerdegegnerin negiert die Anwendbarkeit von § 4 StrR, mit der Begründung, dieser sei massgeblich nur für die Erstellung des Strassennetzplans, nicht jedoch für die Erstellung neuer Strassen. Im Allgemeinen besteht die Funktion des Strassennetzplanes einerseits in der Darstellung des Strassennetzes im Sinne einer Groberschliessung, andererseits in der Grundlage für die zu erstellenden Bau- und Strassenlinienpläne.