12.1 Die Höhe des Überwälzungssatzes richtet sich nach den kommunalen Bestimmungen. In § 20 Abs. 1 StrR legt der kommunale Gesetzgeber die prozentuale Beteiligung in Abhängigkeit von der Strassengattung fest. Demnach beträgt der Überwälzungssatz der Baukosten 70% für die Anwohnerinnen und Anwohner einer Sammelstrasse, hingegen 100% für diejenigen einer Industrie- und Gewerbestrasse. § 20 Abs. 1 StrR lautet: "Die Beitragspflicht beträgt bei den einzelnen Strassengattungen (§ 4): | a) Sammelstrassen | 100% Landerwerbskosten | 70% Baukosten | | b) Erschliessungstrassen | 100% Landerwerbskosten | 80% Baukosten | | c)