12. Überwälzungssatz für den Vorteilsbeitrag Unbestritten ist die Tatsache, dass die Parzelle der Beschwerdeführerin direkt an die C.-strasse anstösst und in der Gewerbezone liegt. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die C.-strasse im Falle der Beschwerdeführerin eine Gewerbe- und Industriestrasse im Sinne von § 20 Abs. 1 lit. c StrR darstellt, während die Beschwerdeführerin gestützt auf das geltende Recht die Klassifizierung als Sammelstrasse beantragt.