Der Rückbau der Bahnübergänge stellte die Erfüllung einer solchen Auflage dar und kann nicht als wertvermehrender Vorteil für das Grundstück der Beschwerdeführerin eingestuft werden. Dies umso mehr, als die früheren WB-Übergänge für das Grundstück der Beschwerdeführerin keinen Nachteil bewirkten. (…)