Dies geht auch aus der Stellungnahme des Bundesamtes für Verkehr (nachfolgend: BAV) vom 31. Oktober 1996 hervor. Darin hält das BAV explizit fest, dass eine Zusammenlegung mehrerer bereits bestehender Bahnübergänge eineSanierungvon bestehenden Bahnübergängen darstelle. Gemäss Art. 19 Abs. 2 EBG trägt die Bahnunternehmung die Kosten für Auflagen, die zur Sicherheit des Baus und Betriebs der Bahn notwendig sind. Der Rückbau der Bahnübergänge stellte die Erfüllung einer solchen Auflage dar und kann nicht als wertvermehrender Vorteil für das Grundstück der Beschwerdeführerin eingestuft werden.