37c Abs. 1 EBV Schranken- oder Halbschrankenanlagen. Da diese an den aufgehobenen a Niveau-Übergängen fehlten, hätten sie spätestens bis 31. Dezember 2014 aufgehoben oder angepasst werden müssen. Die Beschwerdegegnerin entschied sich offenbar auch aufgrund von mehreren Unfällen im Zusammenhang mit dem in der Landwirtschaftszone gelegenen Blumenfeld für deren Aufhebung in Zusammenhang mit der Erschliessung. Der Rückbau der Bahnübergänge diente somit primär der Sanierung der betroffenen Anlagen hinsichtlich der Sicherheit. Dies geht auch aus der Stellungnahme des Bundesamtes für Verkehr (nachfolgend: BAV) vom 31. Oktober 1996 hervor.