10.2 Selbst wenn man das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage bejahen würde, wäre zu prüfen, ob die Aufhebung der WB-Übergänge den objektiven Wert des Grundstücks steigert und somit für die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer einen wirtschaftlichen Vorteil darstellt. Aus den Unterlagen geht hervor, dass der Rückbau der WB-Übergänge im Hinblick auf Art. 37f Abs. 1 der Verordnung über den Bau und Betrieb der Eisenbahn vom 23. November 1983 (EBV, SR 742.141.1) erfolgte, wonach alle nicht verordnungskonformen Bahnübergänge bis spätestens 31. Dezember 2014 aufzuheben oder anzupassen sind. Als verordnungskonform gelten gemäss Art. 37c Abs. 1