Diese Norm verdeutlicht das Verursacherprinzip im Eisenbahnrecht für den Fall des Aufhebens eines Niveauübergangs. Demzufolge werden sämtliche infolge der Aufhebung entstandenen Kosten der Verursacherin oder dem Verursacher überbunden. Hinsichtlich der Kostenträgerschaft unterscheidet der Gesetzgeber lediglich zwischen Strasse oder Schiene und gibt keine Antwort auf die Frage, ob allenfalls eine Weiterverrechnung der Strasseneigentümerin oder des Strasseneigentümers erfolgen darf. Eine Überwälzung setzt klarerweise eine gesetzliche Grundlage voraus, die vorliegend weder im kantonalen noch im kommunalen Recht vorliegt.