10.1 Mit ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2006 reduziert die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf Art. 26 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) die Kosten für den Rückbau der Bahnübergänge. Der zitierten Bestimmung lässt sich entnehmen, dass die Kosten aller Änderungen an der Bahn- und Strassenanlage, im Falle der Aufhebung eines Niveauübergangs, die Strasseneigentümerinnen und Strasseneigentümer zu tragen haben, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Strassenverkehrs bedingt ist. Diese Norm verdeutlicht das Verursacherprinzip im Eisenbahnrecht für den Fall des Aufhebens eines Niveauübergangs.