Die Lärmschutzmassnahmen können somit auch nicht als für das Werk notwendige Nebenanlage qualifiziert werden. Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, dass die Erschliessung B. zu einer Erhöhung der Lärmimmissionen für das Gebiet H.-strasse geführt hat, kann auf diesen Einwand einerseits mangels Substantiierung nicht eingegangen werden. Andererseits hätten diese Fragen im Vorfeld der Erschliessung geregelt werden müssen, da das kommunale Strassenreglement keine Regelung enthält, wonach die Kosten von Lärmschutzwänden zugunsten eines Quartiers nachträglich zulasten der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer eines anderen Quartiers mittels Vorteilsbeiträgen verlegt werden können. 9.3