Mit der im Rahmen des Augenscheins zu Protokoll gegebenen Aussage, dass die Lärmschutzwand auf Verlangen der Bewohnerinnen und Bewohner des Gebiets H.-strasse, zwecks Rückzugs der hängigen Einsprachen, erhöht worden sei, zeigt die Beschwerdegegnerin zusätzlich auf, dass ein Vorteil für die Einsprechenden und nicht für die Beschwerdeführerin erreicht worden ist. Die Lärmschutzmassnahmen können somit auch nicht als für das Werk notwendige Nebenanlage qualifiziert werden.