Nicht nur der Vorteil der Lärmschutzanlage ist für die Anwohnenden der C.-strasse nicht gegeben, sondern der Geräuschpegel der Waldenburgerbahn und der Kantonsstrasse wird offensichtlich aufgrund der Beschaffenheit des Lärmschutzwalls reflektiert und damit zulasten der Beschwerdeführerin verstärkt. Mit der im Rahmen des Augenscheins zu Protokoll gegebenen Aussage, dass die Lärmschutzwand auf Verlangen der Bewohnerinnen und Bewohner des Gebiets H.-strasse, zwecks Rückzugs der hängigen Einsprachen, erhöht worden sei, zeigt die Beschwerdegegnerin zusätzlich auf, dass ein Vorteil für die Einsprechenden und nicht für die Beschwerdeführerin erreicht worden ist.