9.1 Das Bundesgericht bestätigt zwar in seiner jüngsten Rechtsprechung (BGE 132 II 371 E.2.2 f.), dass Lärmschutzwände unter den Begriff der Erschliessungsanlage fallen. Die dafür zu leistenden Abgaben werden darin als Vorzugslast bekräftigt. Eingangs stellt sich jedoch die Grundsatzfrage, ob zwischen dem Bauprojekt Erschliessung B. und der Erstellung der Lärmschutzanlage ein genügender kausaler Zusammenhang besteht, um deren Kosten den Anstossenden der C.-strasse aufzuerlegen.