9. Knoten und Aufweitung D.-strasse (insbesondere Lärmschutzanlage) Die Beschwerdeführerin anerkennt in ihrer Beschwerdebegründung, dass die Barriere inkl. Signalisation sowie die entsprechenden Bauarbeiten für den Kreuzungsbereich einen Mehrwertcharakter für ihre Parzelle haben. Sie bestreitet hingegen, dass der Lärmschutzwall inkl. Lärmschutzmauer und Lärmschutzwand entlang der D.-strasse den Anwohnerinnen und Anwohnern der C.-strasse dient.