Die vom Stadtrat genehmigte "Teilabrechnung" ist zusammenfassend als eine Abrechnung der ersten Bauetappe im Sinne von § 26 Abs. 2 StrR anzusehen. Der darauf gestützte Vorteilsbeitrag wurde mit deren Fertigstellung gemäss § 27 Abs. 1 StrR fällig und in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht von der Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 3. August 2005 geltend gemacht. (…)