14.2). Im zu beurteilenden Fall bleibt der Kreis der Beitragspflichtigen für beide Bauetappen derselbe, eine Ungleichbehandlung in diesem Sinne ist daher nicht erkennbar. Im Hinblick auf die Ungewissheit, die das Bauprojekt "F." bis zur Volksabstimmung vom 24. September 2006 begleitete, lässt sich feststellen, dass die Unterteilung des Gesamtbauprojektes Erschliessung B. durch die Beschwerdegegnerin in Bauetappen nicht nur als gerechtfertigt, sondern auch als sinnvoll und angebracht erscheint. Die vom Stadtrat genehmigte "Teilabrechnung" ist zusammenfassend als eine Abrechnung der ersten Bauetappe im Sinne von § 26 Abs. 2 StrR anzusehen.