Das Strassenreglement der Stadt Liestal sieht zwar die Unterteilung eines Bauunternehmens in einzelne Abschnitte nicht vor, eine solche könnte sich allerdings aus der Praktikabilität ergeben, und könnte sogar im Einzelfall angebracht sein, unter der Voraussetzung, dass sie mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht im Widerspruch steht. Das Verwaltungsgericht hat bereits in früherer Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass die beitragsrechtliche Unterteilung einer Strasse in mehrere Teilstücke zu Ungleichbehandlung führen könnte (BLVGE 1986, Ziff. 14.2).