Dass das Bauprojekt nicht fertiggestellt ist, lässt sich darüber hinaus der Abrechnungsgrundlage entnehmen, die von der Beschwerdegegnerin als "Teilabrechnung" betitelt wird. Mit der Bezeichnung "Teilabrechnung" wird darauf hingewiesen, dass das Gesamtprojekt effektiv nicht vollendet ist.