G.-weg mit Barrierenanlagen. Von der Fertigstellung des Unternehmens im Sinne der Fälligkeitsbestimmung des Enteignungsgesetzes (§ 92 Abs. 1 EntG) kann somit nicht die Rede sein. Auch "in ihren wesentlichen Teilen" im Sinne des Strassenreglements (§ 27 Abs. 1) ist die Anlage nicht fertiggestellt, zumal vorliegend nicht nur der Deckbelag der Strassenanlage, sondern ganze Wege, respektive ein Kehrplatz, fehlen. Dass das Bauprojekt nicht fertiggestellt ist, lässt sich darüber hinaus der Abrechnungsgrundlage entnehmen, die von der Beschwerdegegnerin als "Teilabrechnung" betitelt wird.