Diese Bestimmung ist allerdings dispositiver Natur und lässt eine abweichende Regelung durch die Gemeinden zu. Gestützt darauf knüpft die Stadt Liestal in § 27 Abs. 1 StrR die Fälligkeit an den Zeitpunkt an, in dem die Anlage "in ihren wesentlichen Teilen" fertiggestellt ist. Der im Vorfeld an die Hauptverhandlung durchgeführte Augenschein hat bestätigt, dass für die Vollendung des Gesamtprojekts einzelne Teilabschnitte noch fehlen, namentlich: der Kehrplatz C.-strasse, Fuss- und Radweg Kehrplatz bis G.-weg, Fuss- und Radweg G.-weg mit Barrierenanlagen.