7.1 Die Beschwerdegegnerin macht mit der Beitragsverfügung vom 3. August 2005 gestützt auf eine "Teilabrechnung" der Kosten für das Bauprojekt Erschliessung B. einen Vorteilsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'197'525.90 geltend. Sie geht damit offensichtlich von der Fälligkeit der Beitragspflicht aus. Das Enteignungsgesetz schreibt in § 92 Abs. 1 vor, dass die Vorteilsbeiträge nicht verlangt werden können, bevor das Unternehmen fertiggestellt ist. Diese Bestimmung ist allerdings dispositiver Natur und lässt eine abweichende Regelung durch die Gemeinden zu.