Bau- und Strassenlinienpläne sind gemäss § 7 Abs. 3 StrR nach dem Beschluss des Einwohnerrates während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer der betroffenen Grundstücke werden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Vorliegend stützt sich das Bauprojekt wie bereits ausgeführt direkt auf einen Strassennetzplan. Ein entsprechender Bau- und Strassenlinienplan fehlt. Die Frage, ob die Sache mangels Bau- und Strassenlinienplans an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden soll, kann jedoch offen gelassen werden, da die Beitragsverfügung schon aus materiellen Gründen zur Neubeurteilung zurückgewiesen wird.