6. Bau- und Strassenlinienplan Für das Verfahren betreffend Planung und Bau einer Verkehrsfläche bedarf es unter anderem eines Bau- und Strassenlinienplans. Laut § 6 StrR wird die genaue Lage der Strassen durch die Bau- und Strassenlinienpläne festgelegt. § 7 StrR regelt das Verfahren zum Erlass der Bau- und Strassenlinienpläne. Nach § 7 Abs. 1 StrR sind diese von der Gemeindeversammlung zu beschliessen und durch den Regierungsrat zu genehmigen, womit sie ihre Rechtskraft erlangen. Bau- und Strassenlinienpläne sind gemäss § 7 Abs. 3 StrR nach dem Beschluss des Einwohnerrates während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.