Gestützt auf die am 8. März 2005 vom Stadtrat genehmigte Bauabrechnung wurde A. mit Verfügung vom 3. August 2005 ein Vorteilsbeitrag auferlegt. Gegen diese Beitragsverfügung reichte A. am 11. August 2005 Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachstehend: Steuer- und Enteignungsgericht), ein. Darin bestreitet sie ihre Beitragspflicht bezüglich der Erstellung des E.-wegs sowie des Rückbaus der Waldenburgerbahnübergänge (nachfolgend: WB-Übergänge) und den von der Stadt Liestal angewendeten Überwälzungssatz von 100%; ferner die Überwälzung der Kosten für die Lärmschutzwände auf der gegenüberliegenden Seite der D.-strasse mangels Sondervorteil.