{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-11-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-05-105_2006-11-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8abb5539-5bf7-4022-a177-8bcb7356ab4b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433862", "Checksum": "f4635ee8aefbc110f9b9c8cf430117a3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["650 05 105", "650 2005 105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 27.11.2006 650 05 105 (650 2005 105)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 27.11.2006 650 05 105 (650 2005 105)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 27.11.2006 650 05 105 (650 2005 105)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Begründung des Sondervorteils bei Lärmschutzwänden / Bedeutung der Definition von Strassengattungen in einem kommunalen Reglement"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:49:17", "Checksum": "036ddaaa7ee699793c2d57014a356c9f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 27.11.2006 650 05 105 (650 2005 105)\nRegeste:\nBegründung des Sondervorteils bei Lärmschutzwänden / Bedeutung der Definition von Strassengattungen in einem kommunalen Reglement\n\n12.1\nDie Höhe des Überwälzungssatzes richtet sich nach den kommunalen Bestimmungen. In § 20 Abs. 1 StrR legt der kommunale Gesetzgeber die prozentuale Beteiligung in Abhängigkeit von der Strassengattung fest. Demnach beträgt der Überwälzungssatz der Baukosten 70% für die Anwohnerinnen und Anwohner einer Sammelstrasse, hingegen 100% für diejenigen einer Industrie- und Gewerbestrasse. § 20 Abs. 1 StrR lautet:\n\"Die Beitragspflicht beträgt bei den einzelnen Strassengattungen (§ 4):\n§ 4 StrR, auf den sich § 20 Abs. 1 StrR im Ingress bezieht, lautet:\n\" 1 Die Strassen der Stadt werden eingeteilt in:\na. Sammelstrassen, die einzelne Quartiere unter sich oder mit den Kantonsstrassen verbinden (im Strassennetzplan orange angelegt),\nb. Erschliessungsstrassen, die vorwiegend dem Anwänder/-innenverkehr dienen (im Strassennetzplan gelb angelegt), c.Fusswege, die im Allgemeinen ausschliesslich dem Fussgänger-/innenverkehr reserviert sind (im Strassennetzplan violett angelegt).\n2 Soweit die Gattung einer Strasse nicht im Strassennetzplan festgelegt ist, wird sie vom Stadtrat bestimmt.\"\nDie Beschwerdegegnerin negiert die Anwendbarkeit von § 4 StrR, mit der Begründung, dieser sei massgeblich nur für die Erstellung des Strassennetzplans, nicht jedoch für die Erstellung neuer Strassen.\nIm Allgemeinen besteht die Funktion des Strassennetzplanes einerseits in der Darstellung des Strassennetzes im Sinne einer Groberschliessung, andererseits in der Grundlage für die zu erstellenden Bau- und Strassenlinienpläne. Der Charakter des Strassennetzplanes besteht demnach darin, dass mit seiner Genehmigung durch den Regierungsrat die Reflexwirkung auf das Grundeigentum im Hinblick auf spätere planerische Massnahmen nicht von der Hand gewiesen werden kann. Mangels eines Bau- und Strassenlinienplans ist hinsichtlich der Strassengattung auf den Strassennetzplan abzustellen, zumal selbst die Beschwerdegegnerin diesen regelmässig zur Änderung der Strassengattung verwendet. Mit dem Strassennetzplan Mutation Gebiet B. vom 12. November 1996 (vom Regierungsrat genehmigt am 20. Oktober 1998) wurde die Strassengattung der darin eingezeichneten zu bauenden Strasse von einer Sammelstrasse/Wohnstrasse/Fussweg in eine reine Sammelstrasse geändert ohne jeglichen Vermerk oder Bezug zur Gattung \"Gewerbe- und Industriestrasse\".\n12.2\nDas Strassenreglement der Stadt Liestal sieht in § 4 Abs. 2 die Möglichkeit vor, dass die Strassengattung vom Stadtrat bestimmt wird, soweit sie im Strassennetzplan nicht festgelegt ist. Dieser Tatbestand trifft vorliegend deshalb nicht zu, weil die C.-strasse im geltenden Strassennetzplan eindeutig als Sammelstrasse bestimmt worden ist. Nicht nur dort, sondern auch in sämtlichen von der Beschwerdegegnerin erstellten Bauprojektunterlagen wird sie als Sammelstrasse bezeichnet. Die Strassengattung ist somit klar festgelegt.\n12.3\nZu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihr Reglement so auslegen darf, dass sie in besondern Fällen für die Ermittlung des Überwälzungssatzes nicht auf die Strassengattung, sondern auf die Art der Bauzone abstellen kann.\nDie Erhebung von Vorteilsbeiträgen bedarf im Sinne des Legalitätsprinzips einer gesetzlichen Grundlage. Eine gesetzliche Grundlage für die Vorteilsbeitragserhebung ist für den konkreten Fall zwar gegeben, diese richtet sich aber, wie oben ausgeführt, nach der Strassengattung. Das Strassenreglement der Beschwerdegegnerin enthält keine Vorschrift, die auf die Zonenzugehörigkeit im Sinne des Zonenreglements abstellt. Dass eine solche Regelung nicht nur möglich wäre, sondern in anderen Gemeinden auch praktiziert wird, zeigt sich anhand der Gemeinde Bubendorf, deren Strassenreglement im Art. 6.6 Abs. 3 die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer in der Gewerbezone zur Tragung von 100% der Baukosten verpflichtet, wenn die Verkehrsflächen durch Gewerbe- und Wohnzone führen. Aufgrund dieses Beispiels ist der Wille des entsprechenden kommunalen Gesetzgebers klar und deutlich. Der Wille einer Nachbarsgemeinde kann aber nicht ohne eine eigene Rechtsgrundlage auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden. Dies umso weniger, als ein solcher im Zuge der Revision des Strassenreglements der Stadt Liestal im Jahre 1998 nicht einmal im Protokoll des Stadtrats zum Ausdruck gebracht worden ist. Das Strassenreglement der Beschwerdegegnerin stellt nicht die Möglichkeit zur Wahl, den Vorteilsbeitrag entweder aufgrund der Strassengattung oder der Zonenzugehörigkeit zu bestimmen; es sieht vielmehr die Strassengattung als das alleinige Kriterium für die Vorteilsbemessung an. Gestützt auf diese Erwägungen stellt die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Auslegung „contra legem\" eine Rechtsverletzung dar und der Beschwerdeführerin sind gemäss den Bestimmungen für Sammelstrassen lediglich 70% der Baukosten in Rechnung zu stellen.\nEntscheid Nr. 650 05 105 vom 27. November 2006"}