{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-11-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-05-105_2006-11-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8abb5539-5bf7-4022-a177-8bcb7356ab4b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "f4635ee8aefbc110f9b9c8cf430117a3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 05 105", "650 2005 105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 27.11.2006 650 05 105 (650 2005 105)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 27.11.2006 650 05 105 (650 2005 105)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 27.11.2006 650 05 105 (650 2005 105)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Begründung des Sondervorteils bei Lärmschutzwänden / Bedeutung der Definition von Strassengattungen in einem kommunalen Reglement"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:28:54", "Checksum": "726a5d3381207017698b66180afde2a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 27.11.2006 650 05 105 (650 2005 105)\nRegeste:\nBegründung des Sondervorteils bei Lärmschutzwänden / Bedeutung der Definition von Strassengattungen in einem kommunalen Reglement\n\n10.\nRückbau der Bahnübergänge für die Waldenburgerbahn Mit der Beitragsverfügung vom 3. August 2005 überwälzt die Beschwerdegegnerin die Kosten für den Rückbau der elf Waldenburgerbahnübergänge auf die Anstösserinnen und Anstösser der C.-strasse. Dies begründet sie damit, dass der Rückbau vorwiegend der Erschliessung des Gebiets B. dient. Sicherheitsüberlegungen schliesst die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2006 nicht aus. Die Beschwerdeführerin bringt vor, keinen unmittelbaren Vorteil aus der Aufhebung der Bahnübergänge zu haben.\n10.1\nMit ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2006 reduziert die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf Art. 26 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) die Kosten für den Rückbau der Bahnübergänge. Der zitierten Bestimmung lässt sich entnehmen, dass die Kosten aller Änderungen an der Bahn- und Strassenanlage, im Falle der Aufhebung eines Niveauübergangs, die Strasseneigentümerinnen und Strasseneigentümer zu tragen haben, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Strassenverkehrs bedingt ist. Diese Norm verdeutlicht das Verursacherprinzip im Eisenbahnrecht für den Fall des Aufhebens eines Niveauübergangs. Demzufolge werden sämtliche infolge der Aufhebung entstandenen Kosten der Verursacherin oder dem Verursacher überbunden. Hinsichtlich der Kostenträgerschaft unterscheidet der Gesetzgeber lediglich zwischen Strasse oder Schiene und gibt keine Antwort auf die Frage, ob allenfalls eine Weiterverrechnung der Strasseneigentümerin oder des Strasseneigentümers erfolgen darf. Eine Überwälzung setzt klarerweise eine gesetzliche Grundlage voraus, die vorliegend weder im kantonalen noch im kommunalen Recht vorliegt. Somit ist eine Kostenüberwälzung des Gemeinwesens bereits aufgrund mangelnder gesetzlicher Grundlage ausgeschlossen.\n10.2\nSelbst wenn man das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage bejahen würde, wäre zu prüfen, ob die Aufhebung der WB-Übergänge den objektiven Wert des Grundstücks steigert und somit für die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer einen wirtschaftlichen Vorteil darstellt.\nAus den Unterlagen geht hervor, dass der Rückbau der WB-Übergänge im Hinblick auf Art. 37f Abs. 1 der Verordnung über den Bau und Betrieb der Eisenbahn vom 23. November 1983 (EBV, SR 742.141.1) erfolgte, wonach alle nicht verordnungskonformen Bahnübergänge bis spätestens 31. Dezember 2014 aufzuheben oder anzupassen sind. Als verordnungskonform gelten gemäss Art. 37c Abs. 1 EBV Schranken- oder Halbschrankenanlagen. Da diese an den aufgehobenen a Niveau-Übergängen fehlten, hätten sie spätestens bis 31. Dezember 2014 aufgehoben oder angepasst werden müssen. Die Beschwerdegegnerin entschied sich offenbar auch aufgrund von mehreren Unfällen im Zusammenhang mit dem in der Landwirtschaftszone gelegenen Blumenfeld für deren Aufhebung in Zusammenhang mit der Erschliessung. Der Rückbau der Bahnübergänge diente somit primär der Sanierung der betroffenen Anlagen hinsichtlich der Sicherheit. Dies geht auch aus der Stellungnahme des Bundesamtes für Verkehr (nachfolgend: BAV) vom 31. Oktober 1996 hervor. Darin hält das BAV explizit fest, dass eine Zusammenlegung mehrerer bereits bestehender Bahnübergänge eineSanierungvon bestehenden Bahnübergängen darstelle.\nGemäss Art. 19 Abs. 2 EBG trägt die Bahnunternehmung die Kosten für Auflagen, die zur Sicherheit des Baus und Betriebs der Bahn notwendig sind. Der Rückbau der Bahnübergänge stellte die Erfüllung einer solchen Auflage dar und kann nicht als wertvermehrender Vorteil für das Grundstück der Beschwerdeführerin eingestuft werden. Dies umso mehr, als die früheren WB-Übergänge für das Grundstück der Beschwerdeführerin keinen Nachteil bewirkten.\n(…)\n12.\nÜberwälzungssatz für den Vorteilsbeitrag\nUnbestritten ist die Tatsache, dass die Parzelle der Beschwerdeführerin direkt an die C.-strasse anstösst und in der Gewerbezone liegt. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die C.-strasse im Falle der Beschwerdeführerin eine Gewerbe- und Industriestrasse im Sinne von § 20 Abs. 1 lit. c StrR darstellt, während die Beschwerdeführerin gestützt auf das geltende Recht die Klassifizierung als Sammelstrasse beantragt.\n"}