{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-11-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-05-105_2006-11-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8abb5539-5bf7-4022-a177-8bcb7356ab4b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "f4635ee8aefbc110f9b9c8cf430117a3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 05 105", "650 2005 105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 27.11.2006 650 05 105 (650 2005 105)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 27.11.2006 650 05 105 (650 2005 105)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 27.11.2006 650 05 105 (650 2005 105)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Begründung des Sondervorteils bei Lärmschutzwänden / Bedeutung der Definition von Strassengattungen in einem kommunalen Reglement"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:28:54", "Checksum": "726a5d3381207017698b66180afde2a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 27.11.2006 650 05 105 (650 2005 105)\nRegeste:\nBegründung des Sondervorteils bei Lärmschutzwänden / Bedeutung der Definition von Strassengattungen in einem kommunalen Reglement\n\n7.2\nMöglich ist jedoch die Annahme einer Etappierung des Bauprojekts. Von der Etappierung eines Bauunternehmens wird gesprochen, wenn ein Gesamtprojekt in einzelne Teilabschnitte unterteilt wird. Dabei entscheidet man sich grundsätzlich für eine solche, wenn die Verwirklichung des gesamten Projektes mit mehr Aufwand finanzieller oder planerischer Art verbunden ist, aber auch wenn das Bauvorhaben stark von künftigen Ereignissen abhängt. Das Strassenreglement der Stadt Liestal sieht zwar die Unterteilung eines Bauunternehmens in einzelne Abschnitte nicht vor, eine solche könnte sich allerdings aus der Praktikabilität ergeben, und könnte sogar im Einzelfall angebracht sein, unter der Voraussetzung, dass sie mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht im Widerspruch steht.\nDas Verwaltungsgericht hat bereits in früherer Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass die beitragsrechtliche Unterteilung einer Strasse in mehrere Teilstücke zu Ungleichbehandlung führen könnte (BLVGE 1986, Ziff. 14.2). Im zu beurteilenden Fall bleibt der Kreis der Beitragspflichtigen für beide Bauetappen derselbe, eine Ungleichbehandlung in diesem Sinne ist daher nicht erkennbar. Im Hinblick auf die Ungewissheit, die das Bauprojekt \"F.\" bis zur Volksabstimmung vom 24. September 2006 begleitete, lässt sich feststellen, dass die Unterteilung des Gesamtbauprojektes Erschliessung B. durch die Beschwerdegegnerin in Bauetappen nicht nur als gerechtfertigt, sondern auch als sinnvoll und angebracht erscheint.\nDie vom Stadtrat genehmigte \"Teilabrechnung\" ist zusammenfassend als eine Abrechnung der ersten Bauetappe im Sinne von § 26 Abs. 2 StrR anzusehen. Der darauf gestützte Vorteilsbeitrag wurde mit deren Fertigstellung gemäss § 27 Abs. 1 StrR fällig und in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht von der Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 3. August 2005 geltend gemacht.\n(…)\n9.\nKnoten und Aufweitung D.-strasse (insbesondere Lärmschutzanlage)\nDie Beschwerdeführerin anerkennt in ihrer Beschwerdebegründung, dass die Barriere inkl. Signalisation sowie die entsprechenden Bauarbeiten für den Kreuzungsbereich einen Mehrwertcharakter für ihre Parzelle haben. Sie bestreitet hingegen, dass der Lärmschutzwall inkl. Lärmschutzmauer und Lärmschutzwand entlang der D.-strasse den Anwohnerinnen und Anwohnern der C.-strasse dient.\n9.1\nDas Bundesgericht bestätigt zwar in seiner jüngsten Rechtsprechung (BGE 132 II 371 E.2.2 f.), dass Lärmschutzwände unter den Begriff der Erschliessungsanlage fallen. Die dafür zu leistenden Abgaben werden darin als Vorzugslast bekräftigt. Eingangs stellt sich jedoch die Grundsatzfrage, ob zwischen dem Bauprojekt Erschliessung B. und der Erstellung der Lärmschutzanlage ein genügender kausaler Zusammenhang besteht, um deren Kosten den Anstossenden der C.-strasse aufzuerlegen.\n9.2\nVorwegzunehmen ist die Frage, welchen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern ein Vorteil aus der Lärmschutzanlage erwächst. Lärmschutzwände oder Lärmschutzwälle werden benutzt, um Lärm, der von einer linienförmigen oder flächigen Lärmquelle ausgeht, zu dämmen. Zu diesem Zweck wird die Anlage zwischen der Lärmquelle und dem zu schützenden Immissionsort errichtet. Der durchgeführte Augenschein bestätigte, dass die Lärmschutzanlage nicht zwischen der stark befahrenen kantonalen D.-strasse und dem Areal B. erbaut wurde, sondern sich auf der gegenüberliegenden Strassenseite des Areals befindet. Die Lärmschutzwand dient dem dahinter liegenden Gebiet H.-strasse. Nicht nur der Vorteil der Lärmschutzanlage ist für die Anwohnenden der C.-strasse nicht gegeben, sondern der Geräuschpegel der Waldenburgerbahn und der Kantonsstrasse wird offensichtlich aufgrund der Beschaffenheit des Lärmschutzwalls reflektiert und damit zulasten der Beschwerdeführerin verstärkt. Mit der im Rahmen des Augenscheins zu Protokoll gegebenen Aussage, dass die Lärmschutzwand auf Verlangen der Bewohnerinnen und Bewohner des Gebiets H.-strasse, zwecks Rückzugs der hängigen Einsprachen, erhöht worden sei, zeigt die Beschwerdegegnerin zusätzlich auf, dass ein Vorteil für die Einsprechenden und nicht für die Beschwerdeführerin erreicht worden ist. Die Lärmschutzmassnahmen können somit auch nicht als für das Werk notwendige Nebenanlage qualifiziert werden. Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, dass die Erschliessung B. zu einer Erhöhung der Lärmimmissionen für das Gebiet H.-strasse geführt hat, kann auf diesen Einwand einerseits mangels Substantiierung nicht eingegangen werden. Andererseits hätten diese Fragen im Vorfeld der Erschliessung geregelt werden müssen, da das kommunale Strassenreglement keine Regelung enthält, wonach die Kosten von Lärmschutzwänden zugunsten eines Quartiers nachträglich zulasten der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer eines anderen Quartiers mittels Vorteilsbeiträgen verlegt werden können.\n9.3\nAuch wenn es grundsätzlich zutrifft, dass Lärmschutzwände unter den Begriff der Erschliessungsanlage fallen, und dass die dafür zu leistenden Abgaben den Charakter einer Vorzugslast haben, mangelt es vorliegend sowohl an der gesetzlichen Grundlage als auch an dem konkreten Sondervorteil für die einzelne abgabepflichtige Person. Die Überwälzung der Kosten für die Lärmschutzanlage in der approximativen Höhe von Fr. 350'000.00 auf die Beschwerdeführerin ist nicht zulässig, weil sie gegen höherrangiges Recht und verfassungsmässige Grundsätze verstösst. Die Gesamtbaukosten der Erschliessung B. sind um diesen Betrag herabzusetzen und die Bauzinsen gestützt auf § 20 Abs. 5 lit. j StrR im entsprechenden Umfang zu reduzieren.\n"}