{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-11-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-05-105_2006-11-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8abb5539-5bf7-4022-a177-8bcb7356ab4b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "f4635ee8aefbc110f9b9c8cf430117a3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 05 105", "650 2005 105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 27.11.2006 650 05 105 (650 2005 105)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 27.11.2006 650 05 105 (650 2005 105)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 27.11.2006 650 05 105 (650 2005 105)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Begründung des Sondervorteils bei Lärmschutzwänden / Bedeutung der Definition von Strassengattungen in einem kommunalen Reglement"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:28:54", "Checksum": "726a5d3381207017698b66180afde2a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 27.11.2006 650 05 105 (650 2005 105)\nRegeste:\nBegründung des Sondervorteils bei Lärmschutzwänden / Bedeutung der Definition von Strassengattungen in einem kommunalen Reglement\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 27. November 2006 (650 05 105)\nDie Etappierung eines Bauprojekts und die darauf gestützte Teilabrechnung ist zulässig, sofern sie nicht zu einer Ungleichbehandlung der Beitragspflichtigen führt (E. 7).\nDie Erhebung von Vorteilsbeiträgen für den Bau von Lärmschutzwänden setzt das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage sowie eines Sondervorteils voraus (E. 9).\nDient der Rückbau von Bahnübergängen der Sicherheit des Baus und Betriebs der Bahn, muss von Gesetzes wegen die Bahnunternehmung die entsprechenden Kosten tragen (E. 10).\nRichtet sich der Überwälzungssatz für Strassenbeiträge nach der Strassengattung, so ist die Gemeinde im Rahmen der Beitragserhebung an die von ihr vorgenommene Festlegung im Strassennetzplan gebunden (E. 12).\n06-06 Begründung des Sondervorteils bei Lärmschutzwänden / Bedeutung der Definition von Strassengattungen in einem kommunalen Reglement\nAus dem Sachverhalt:\nAm 23. Februar 2000 wurde das Gesamtbauprojekt Erschliessung B. vom Einwohnerrat Liestal bewilligt. Das Projekt besteht aus folgenden Elementen: C.-strasse, Knoten D.-strasse, E.-weg sowie Rückbau von 11 Bahnübergängen. Im Januar 2001 wurde mit der Ausführung des Bauprojektes über die Waldenburgerbahn begonnen und im Jahr 2004 wurde das Bauprojekt B. grösstenteils abgeschlossen. Im Hinblick auf die Ungewissheit des in unmittelbarer Nähe geplanten Bauprojekts \"F.\" wurden Teile des Gesamtprojekts nicht ausgeführt. Gestützt auf die am 8. März 2005 vom Stadtrat genehmigte Bauabrechnung wurde A. mit Verfügung vom 3. August 2005 ein Vorteilsbeitrag auferlegt. Gegen diese Beitragsverfügung reichte A. am 11. August 2005 Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachstehend: Steuer- und Enteignungsgericht), ein. Darin bestreitet sie ihre Beitragspflicht bezüglich der Erstellung des E.-wegs sowie des Rückbaus der Waldenburgerbahnübergänge (nachfolgend: WB-Übergänge) und den von der Stadt Liestal angewendeten Überwälzungssatz von 100%; ferner die Überwälzung der Kosten für die Lärmschutzwände auf der gegenüberliegenden Seite der D.-strasse mangels Sondervorteil.\nAus den Erwägungen:\n(…)\n6.\nBau- und Strassenlinienplan\nFür das Verfahren betreffend Planung und Bau einer Verkehrsfläche bedarf es unter anderem eines Bau- und Strassenlinienplans. Laut § 6 StrR wird die genaue Lage der Strassen durch die Bau- und Strassenlinienpläne festgelegt. § 7 StrR regelt das Verfahren zum Erlass der Bau- und Strassenlinienpläne. Nach § 7 Abs. 1 StrR sind diese von der Gemeindeversammlung zu beschliessen und durch den Regierungsrat zu genehmigen, womit sie ihre Rechtskraft erlangen. Bau- und Strassenlinienpläne sind gemäss § 7 Abs. 3 StrR nach dem Beschluss des Einwohnerrates während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer der betroffenen Grundstücke werden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Vorliegend stützt sich das Bauprojekt wie bereits ausgeführt direkt auf einen Strassennetzplan. Ein entsprechender Bau- und Strassenlinienplan fehlt. Die Frage, ob die Sache mangels Bau- und Strassenlinienplans an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden soll, kann jedoch offen gelassen werden, da die Beitragsverfügung schon aus materiellen Gründen zur Neubeurteilung zurückgewiesen wird.\n7.\nFälligkeit des Vorteilsbeitrags\nWie bereits festgestellt, stellt das Gesamtprojekt, zumindest in seinen wesentlichen Teilen, für die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer einen wirtschaftlichen Vorteil dar. Die Beitragspflicht wird von der Beschwerdeführerin grundsätzlich auch nicht bestritten. Vorteilsbeiträge können jedoch erst mit dem Eintritt der Fälligkeit verfügt werden. Das Steuer- und Enteignungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Fälligkeit der Vorteilsbeiträge gegeben ist.\n7.1\nDie Beschwerdegegnerin macht mit der Beitragsverfügung vom 3. August 2005 gestützt auf eine \"Teilabrechnung\" der Kosten für das Bauprojekt Erschliessung B. einen Vorteilsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'197'525.90 geltend. Sie geht damit offensichtlich von der Fälligkeit der Beitragspflicht aus.\nDas Enteignungsgesetz schreibt in § 92 Abs. 1 vor, dass die Vorteilsbeiträge nicht verlangt werden können, bevor das Unternehmen fertiggestellt ist. Diese Bestimmung ist allerdings dispositiver Natur und lässt eine abweichende Regelung durch die Gemeinden zu. Gestützt darauf knüpft die Stadt Liestal in § 27 Abs. 1 StrR die Fälligkeit an den Zeitpunkt an, in dem die Anlage \"in ihren wesentlichen Teilen\" fertiggestellt ist. Der im Vorfeld an die Hauptverhandlung durchgeführte Augenschein hat bestätigt, dass für die Vollendung des Gesamtprojekts einzelne Teilabschnitte noch fehlen, namentlich: der Kehrplatz C.-strasse, Fuss- und Radweg Kehrplatz bis G.-weg, Fuss- und Radweg G.-weg mit Barrierenanlagen. Von der Fertigstellung des Unternehmens im Sinne der Fälligkeitsbestimmung des Enteignungsgesetzes (§ 92 Abs. 1 EntG) kann somit nicht die Rede sein. Auch \"in ihren wesentlichen Teilen\" im Sinne des Strassenreglements (§ 27 Abs. 1) ist die Anlage nicht fertiggestellt, zumal vorliegend nicht nur der Deckbelag der Strassenanlage, sondern ganze Wege, respektive ein Kehrplatz, fehlen. Dass das Bauprojekt nicht fertiggestellt ist, lässt sich darüber hinaus der Abrechnungsgrundlage entnehmen, die von der Beschwerdegegnerin als \"Teilabrechnung\" betitelt wird. Mit der Bezeichnung \"Teilabrechnung\" wird darauf hingewiesen, dass das Gesamtprojekt effektiv nicht vollendet ist.\n"}