Mit dem Bau der X.-strasse besteht nicht zuletzt eine Verkehrsanlage gemäss Strassennetzplan bzw. Bau- und Strassenlinienplan im Sinne von § 22 Abs. 2 Strassenreglement, einschliesslich der damit verbundenen Vorteile wie beispielsweise der Tragung der Unterhaltskosten durch das Gemeinwesen (vgl. Peter J. Blumer, Abgaben für Erschliessungsanlagen nach dem Thurgauer Baugesetz, Zürich 1989, S. 68; siehe auch Germann Mathier, Mehrwertsbeiträge an die Kosten öffentlicher Strassen, Bern 1974, S. 102). Gestützt auf diese Erwägungen ist festzustellen, dass die Reduktion der beitragspflichtigen Fläche der Parzelle Nr. 1631 um die Hälfte nicht gerechtfertigt ist. Entscheid 650 04 23 vom 31. März 2006