Durch den Bau der X.-strasse erhält die Parzelle Nr. 1631 erstmals eine rechtlich gesicherte Zufahrt. Eine solche bestand im Rahmen der vorbestehenden Erschliessung nicht, verfügte die Parzelle Nr. 1631 doch über keinerlei privatrechtliche Dienstbarkeit, welche den Zugang zum Strassennetz der Beschwerdegegnerin rechtlich gesichert hätte. Die Tatsache, dass sich die Errichtung privatrechtlicher Dienstbarkeiten zulasten der vorderen Parzellen mit dem Bau der X.-strasse erübrigt hat, ist als erheblicher Vorteil zu gewichten (vgl. Hans Heinrich Meyer, Mehrwertsbeiträge der Grundeigentümer nach zürcherischem Recht, Zürich 1960, S. 33).