Die Parzelle kann einzig über die neu erstellte X.-strasse erreicht werden. Eine andere Erschliessung, namentlich von Westen her, ist nicht vorhanden. Im Übrigen ist fraglich, ob eine solche zweckmässig wäre, soll die verkehrsmässige Erschliessung doch grundsätzlich durch das Siedlungsgebiet führen und nicht Land im übrigen Gemeindegebiet bzw. in der Landwirtschaftszone beanspruchen (vgl. BGE 118 Ib 497, E. 4a). Durch den Bau der X.-strasse erhält die Parzelle Nr. 1631 erstmals eine rechtlich gesicherte Zufahrt.